Die Beteiligung an einer gewerblich geprägten geschlossenen Beteiligung ist als Direktkommanditist oder als Treuhandkommanditist möglich. Bei Schenkung oder Erbschaft gab es bisher eine unterschiedliche Behandlung. Diese ist ab sofort nicht mehr anzuwenden, hat das Bayerische Finanzministerium in einem Erlass angeordnet (S 3811 035 38476/10).

Hintergrund
Bisher wurde der über einen Treuhänder gehaltene Fondsanteil von den Finanzbehörden nicht als Betriebsvermögen betrachtet. Die beteiligten Anleger konnten deshalb nicht die Vergünstigungen des Erbschaftssteuergesetzes geltend machen. Gerade viele vermögende Kunden scheuten sich, ihre Beteiligung an geschlossenen Fonds für jeden über das Handelsregister nachvollziehbar zu machen. Und manche Vertriebe, Initiatoren und Zweitmarktfonds identifizierten so die Fondsanleger, um sich ihnen dann mit eigenen Angeboten werblich aufzudrängen.
Pluspunkt
Nun ist also das zweigeteilte Modell abgeschafft, ein zusätzlicher Pluspunkt für geschlossene Fonds. Denn so kommen ab sofort auch Anleger mit treuhändischer Beteiligung in den Genuss von Steuervorteilen.
(Quelle: Das Investment, Bildquelle: Wikipedia)



